Verordnung spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Antragsformular

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird auf dem Vordruckmuster 63 „Verordnung
spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)“ nach Maßgabe der Richtlinie des               Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung (SAPV) von dem behandelnden Vertragsarzt verordnet.

Für die Verordnung wird insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen:

1. Die Verordnung der SAPV ist nur zulässig, wenn der Versicherte

  • an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet, dass   dadurch seine Lebenserwartung begrenzt ist und somit anstelle eines kurativen Ansatzes die medizinisch-pflegerische Zielsetzung der Palliativversorgung im Vordergrund steht und
  • eine besonders aufwändige Versorgung benötigt, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI erbracht werden kann.

2. Die Verordnung setzt demnach voraus, dass mindestens eines der auf dem Verordnungsvordruck
genannten komplexen Symptomgeschehen (vgl. § 4 der SAPV-Richtlinie) vorliegt und das Krankheitsbild   sowie der erforderliche Versorgungsbedarf ausreichend beschrieben sind. Die SAPV wird nach Bedarf intermittierend oder durchgängig von spezialisierten Leistungserbringern erbracht. Sie kann in dem        Umfang verordnet werden,

  • wie es notwendig und zweckmäßig ist und
  • soweit das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere der allgemeinen Palliativversorgung,      nicht ausreicht, um dem schwerkranken Menschen ein selbstbestimmtes und menschenwürdiges    Leben in der vertrauten Umgebung zu ermöglichen.
§ 5 Abs. 3 der SAPV-Richtlinie enthält eine Aufzählung der wesentlichen Leistungsinhalte.

3. Im Rahmen der SAPV ist vernetztes Arbeiten innerhalb der gewachsenen Strukturen der    Palliativversorgung unabdingbar und der Arzt hat daher bei der SAPV-Verordnung die erforderlichen Maßnahmen mit den an der Versorgung beteiligten Leistungserbringern abzustimmen.

4. Die Verordnung (Vorderseite des Vordrucks 63) ist von Vertragsärzten auszustellen. Der Arzt hat auf       dem Verordnungsvordruck anzugeben

  • den Verordnungszeitraum,
  • die verordnungsrelevante(n)/leistungsbegründende(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung        für die SAPV,
  • das komplexe Symptomgeschehen mit einer näheren Beschreibung dieses Symptomgeschehens        und des besonderen Versorgungsbedarfs,
  • die aktuelle Medikation einschließlich der ggf. gegebenen Betäubungsmittel sowie
  • die erforderlichen spezialisierten palliativärztlichen und palliativpflegerischen Maßnahmen der           SAPV einschließlich deren inhaltlichen Ausrichtungen; die Maßnahmen können dem jeweiligen    aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend 
    • Beratungsleistung
    • Koordination der Palliativversorgung
    • additiv unterstützende Teilversorgung
    • vollständige Versorgung

sein. Die SAPV kann als Beratungsleistung für den behandelnden Arzt, die behandelnde Pflegefachkraft     oder den Patienten/die Angehörigen erbracht werden. Im Einzelfall ist auch eine Beratung einer anderen Person möglich.

Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift des
Arztes mit Stempel und Datumsangabe.

5. Die vom Versicherten durch Vorlage der Verordnung beantragten Leistungen (Rückseite des Verordnungsvordrucks 63, die vom Versicherten bzw. vom SAPV-Leistungserbringer auszufüllen ist)    bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Bis zu ihrer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die verordneten und vom           spezialisierten Leistungserbringer erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens am dritten          der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner         der Verträge nach § 132 d Abs. 1 SGB V.

Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse           den verordnenden Arzt sowie die Leistungserbringer der SAPV über die Gründe zu informieren. 

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